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BEK 2022 9

Beschlagnahme

Schwyz · 2022-08-02 · Deutsch SZ
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Beschlagnahme | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 2. August 2022BEK 2022 9MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, LL.M.,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.In SachenA.________,Beschuldigte und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Privatkläger und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwältin E.________,betreffendBeschlagnahme(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2022, SU 2021 4204);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) In seiner Strafanzeige vom 30. März 2021 wirft D.________ seiner ehemaligen Lebensgefährtin A.________ vor, aus der vormals gemeinsamen Wohnung an der G.________strasse xx diverse ihm gehörende Gegenstände, insbesondere Uhren, Schmuck, Möbel, Elektronikgeräte und Kleidungsstücke, entwendet zu haben. Am 28. Januar 2022 erliess die Staatsanwaltschaft folgenden Beschlagnahmebefehl:1.Folgende Gegenstände und Vermögenswerte werden beschlagnahmt:1.1Apple iPad;1.2Dyson Akku-Staubsauger;1.3Tresor;1.4Rennkombi Sablet, schwarz-gelb, Gr. 50;1.5Helm Stilo, grau;1.6Ferrari Cap;1.7GoPro-Halterung;1.8Lamborghini Cap;1.9Armreif mit Brillanten;1.10Fingerring Bulgari;1.11Halskette mit Anhänger Bulgari mit 1 Edelstein;1.12Uhr Cartier mit Gummi/Silikon Armband;1.13Uhr IWC, 514741;1.14Fingerring Bulgari;1.15Violette Schmuckkiste mit Goldschmuck;1.16Ohrstecker Chopard, Gold;1.17Sonos Lautsprecher.2.Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände verbleiben in der Wohnung von A.________ und unterliegen soweit der Verfügungsbeschränkung, dass diese weder veräussert noch bei Seite geschafft werden dürfen:2.1Schminktisch;2.2Joop Kleiderschrank;2.3Gasgrill;2.4Fernseher;2.54 Deckenlampen;2.6Tisch zu Terrassenlounge.3.-5.[…].b)Dagegen erhob die Beschuldigte am 10. Februar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlagnahmebefehls und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft trug auf Abweisung der Beschwerde an und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung (KG-act. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2022 beantragte der Privatkläger die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). Im Rahmen des Replikrechts reichten die Beschuldigte am 23. Mai 2022 (KG-act. 11), der Privatkläger am 22. Juni 2022 (KG-act. 15) und die Beschuldigte am 21. Juli 2022 (KG-act. 20) jeweils eine Eingabe ein.2.a) Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, LL.M.,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.

In Sachen

A.________,Beschuldigte und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Privatkläger und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Beschlagnahme